Geschäftsordnung TTKV- Uelzen

Name und Zuordnung

Der Tischtennis-Kreisverband Uelzen e.V. - im folgenden TTKV genannt - Ist Teil des Tischtennis-Verbandes Niedersachsen e.V. (TTVN).
Entsprechend gelten für den TTKV die Satzung und die Ordnungen des TTVN.

Mitgliedschaft

Die dem TTVN angehörenden Vereine sind automatisch auch Mitglied im TTKV.

Zweck

Zweck dieser Geschäftsordnung ist die Regelung kreisinterner Angelegenheiten.

Organe des Kreises


Der Kreistag

Der Kreistag ist oberstes Organ des TTKV. Ihm steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des TTKV zu.

Er beschließt über Einführung und Höhe einer Kreisumlage, die pro Verein oder Mannschaft vom Verein an den TTKV zu entrichten ist.

Der Kreistag setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Vereinsver- vertretern, den Mitgliedern des Vorstandes und den Staffelleitern der Kreisligen/Kreisklassen des TTKV.

Die Teilnahme am Kreistag ist für jeden Verein des TTKV Pflicht. Nichtteilnahme wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
Alle Beschlüsse und Informationen des Kreistages gelten als jedem Verein und jedem Funktionsträger bekanntgemacht. Alle dort verteilten Rund- schreiben, Bilanzen, Einladungen, Terminpläne, Spielpläne u.ä. gelten als von jedem Verein und von jedem Funktionsträger erhalten.

Stimmrecht: Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Daneben haben die Mitglieder des Vorstandes, die Staffelleiter der Kreisligen/Kreisklassen und die Pokalleiter jeweils eine Stimme.
Die Vereinigung von zwei Stimmen auf eine Person ist zulässig (Vereins- vertreter und Vorstandsmitglied oder Vereinsvertreter und Staffel-
bzw. Pokalleiter oder Vorstandsmitglied und Staffel-/Pokalleiter). Für die Leitung von mehreren Staffeln (bzw. von Staffeln/Pokalspielen) oder für die Ausübung von zwei Vorstandsämtern ist eine zusätzliche
Stimme nicht vorgesehen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich wahrgenommen werden.

Alle ordnungsgemäß einberufenen Kreistage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. (Ausnahme s.
1.9 und 2.2)


Der ordentliche Kreistag findet in jedem Jahr nach Ablauf der Spiel- zeit statt.
Die Einladung erfolgt per E-Mail mindestens 14 Tage vorher, daneben soll sie in der Allgemeinen Zeitung unter "Amtliche Bekanntmachungen des Kreissportbundes" veröffentlicht werden.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

Feststellen der Anwesenheit und der vertretenen Stimmen Genehmigung der Niederschrift des letzten Kreistages Jahresberichte des Vorstandes
Ehrungen
Aussprache über die Jahresberichte Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Rechtsausschusses
Jahresterminplan Anträge Verschiedenes

Anträge müssen schriftlich beim Vorsitzenden bis eine Woche vor dem Kreistag eingereicht werden.
Auf dem Kreistag gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3 Mehrheit. Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen werden.
Der Vorsitzende kann Anträge auch noch nach Verstreichen der Frist zulassen.

Außerordentliche Kreistage müssen einberufen werden:

auf Beschluss des Vorstandes
auf Antrag von mindestens 1/3 aller Vereine des TTVK.

Der Antrag muß den Grund für die Einberufung und außerdem die Formulierung etwaiger Anträge enthalten.
Die Einberufung erfolgt wie beim ordentlichen Kreistag.

Der Vorstand

Dem Vorstand gehören 8 Mitglieder an:

Der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister
der Sportwart der Jugendwart der Pressewart
der Schiedsrichterobmann der Schriftführer


Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreistag für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wählbar und wahlberechtigt sind nur Sportkameradinnen/-kameraden, die mindestens 18 Jahre alt sind und einem Verein des TTVK Uelzen angehören.- Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Auf Antrag muß eine geheime Wahl stattfinden.
Der Vorstand besteht aus zwei Wahlgruppen. Neuwahlen erfolgen turnus- mäßig; gewählt werden in den Jahren

mit ungerader Jahreszahl: mit gerader Jahreszahl:

der Vorsitzende der stellvertr. Vorsitzende
der Sportwart der Pressewart
der Schriftwart der Schatzmeister
der Jugendwart der Schiedsrichterobmann
Im Einzelfall können, auf Beschluss des Vorstandes, Wahlen - für ein- zelne Vorstandsämter oder insgesamt - bei jedem Kreistag durchgeführt werden. Dies muß aber in der schriftlichen Einladung zum Kreistag ver- merkt sein. Die Amtszeit der hierbei gewählten Vorstandsmitglieder dauert bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.
Daneben kann jeder Verein die Neuwahl für einzelne Vorstandsämter bean- tragen. Dieser Antrag ist zu begründen und muß bis eine Woche vor dem Kreistag beim Vorsitzenden vorliegen. Er kommt zur Abstimmung, wenn sich der Vorstand oder mindestens 2/3 der Kreistags-Delegierten dafür aussprechen. zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der Vorstand muß aus mindestens sieben Personen bestehen.
Dem Schatzmeister darf ein weiteres Vorstandsamt nicht übertragen werden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit- glieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (Ausnahme: s. 2.6.).

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Vorstand ausschließen, wenn dieser betr. Amtsträger seine Mitarbeit erheblich vernachlässigt. Bei der Abstimmung darüber müssen sich mindestens 2/3 aller Vorstandsmit- glieder für den Ausschluß entscheiden. Die Abstimmung erfolgt geheim. Dieser Beschluss muß allen Vereinen des TTVK per Rundschreiben mitge- teilt werden. Wenn daraufhin mindestens 5 Vereine es beantragen, muß wegen des Ausschlusses ein außerordentlicher Kreistag einberufen werden.

Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder oder - vorübergehend - nicht besetzte Vorstandsämter kann der Vorstand kommissarisch Ersatzmitglie- der berufen.

Der Vorstand führt die Geschäfte und die sportliche Organisation des TTVK nach der GO und den Ausführungsbestimmungen des TTVK (AB) soweit nach Maßgabe der vom Kreistag gefaßten Beschlüsse. Er erstattet auf dem Kreistag den Jahresbericht.

Der Vorstand entscheidet im Einklang mit den Ordnungen des TTVN über Erlaß, Änderungen und Auslegung der AB sowie über Auslegung der GO selbständig.
Die AB regeln den Wettspielbetrieb und alle anderen Angelegenheiten des TTVK, soweit diese in die Zuständigkeit der Kreisverbände fallen und nicht in der GO festgelegt sind.

Der Vorstand bestimmt die Einführung und die Höhe einer Kreisverbands- abgabe, die pro Turnierteilnehmer (KM, RLT usw.) zu entrichten ist.

Der Vorstand entscheidet über Höhe (allerdings nicht über den vom TTVN vorgegebenen Höchstsatz hinaus) und Verwendung der Mannschaftsnenngel- der, Ordnungsgelder und Sonderbeiträge.

Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich (auf Einladung des Vorsitzenden) statt.
Der Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mit- glieder es unter Angabe von Gründen verlangen.

Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand bei Bedarf Beauftragte einsetzen (z.B. für Schulsport, Freizeitsport, Mini-Meisterschaften, Punktwertung, click-tt-Administrator, Homepage, Talentförderung).
Der Vorsitzende ist berechtigt, in alle Vorgänge des TTVK (Staffel- sitzungen, Mannschaftsaufstellungen, Spielplanänderungen, Kreismeister- schaften, Ranglisten, Nominierungen für offizielle Wettbewerbe ab Bezirksebene u.a.) einzugreifen und - im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Vorstandsmitglieder - Änderungen anzuordnen.

Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes, die Staffelleiter der Kreisligen/Kreisklassen und die Pokalleiter an. Er ist zuständig für alle den Mannschaftsspielbetrieb betreffenden Dinge in beratender Funktion.

Ausschüsse

Zur Bearbeitung spezieller Themen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen Er benennt die Mitglieder und den Vorsitzenden - in der Regel den zuständigen Amtsträger oder den TTKV-Vorsitzenden - dieser Ausschüsse.

Der einzige ständige Ausschuss ist der Rechtsausschuss. Vorsitzender ist der Schiedsrichterobmann, die 2 Beisitzer und 2 Ersatzbeisitzer
werden vom Kreistag für 6 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

Vereine

Der Umfang der Vorstandsarbeit im TTVK macht es erforderlich, dass sich jeder Verein des Kreises für die Mitarbeit in den Gremien des TTVK zur Verfügung stellt.
Jeder Verein ist daher verpflichtet, -entsprechend dem Bedarf- geeignete Mitglieder in die Gremien des TTKV (Vorstand, Staffel- und Pokalleiter, Beauftragte für bestimmte Aufgabenkreise, ggf. Mitglieder ständiger Aus- schüsse (Jugendausschuss) zu entsenden.

Diese Verpflichtung besteht auch dann weiterhin, wenn ein Sportkamerad –
z.B. durch Abwahl auf dem Kreistag oder durch Vorstandssonderbeschluss (Ausschluss aus dem Vorstand) – als Mitarbeiter des TTKV ausscheidet.

Der Punktspielbetrieb erfordert die Leitung der Staffeln durch einen Staffelleiter. Dieser wird vom Vorstand eingesetzt oder nach entsprechender Weisung am Staffeltag aus den Reihen der betreffenden Vereine gewählt bzw. bestimmt (siehe AB/TTVK, Kreisligen).

Vereine, die nicht bereit sind oder in der Lage sind, (einen) Staffelleiter zu stellen, müssen mit der Nichtberücksichtigung von Mannschaften
für Punktspiele rechnen.


Haushaltsjahr und Kassenprüfung

Das Haushaltsjahr ist das Geschäftsjahr. (1.6.-31.5.Folgejahr).

Die Kassenprüfung muß in jedem Jahr - möglichst in dem Zeitraum von
2 Wochen bis 1 Tag vor dem ordentlichen Kreistag - erfolgen.

Hierüber ist sofort ein schriftlicher Kurzbericht zu erstellen - mit Angaben über Gesamtkontostand am 31.05. und am Prüfungstag, Kassen- führung mit/ohne Beanstandung und eventuell Anmerkungen zu bestimmten Ausgaben/ Einnahmen und Anregungen - und dem Vorsitzenden noch vor dem Kreistag zuzuleiten.
Die Kassenprüfer werden vom Kreistag für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


Geschäftsordnungsänderungen

  Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit einer Zweidrittel- Mehrheit der auf dem Kreistag vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlußfassung am
12. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig sind alle bisherigen Geschäftsordnungsänderungen aufgehoben.


Uelzen, 12. Juni 2009


Norbert Selent, 1. Vorsitzender
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